Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
(1) Auch für künftige Vertragsabschlüsse gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftbedingungen des Verkäufers.
(2) Der Geltung anderer Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Dies gilt insbesondere für Abwehrklauseln gegen den vereinbarten Eigentumsvorbehalt.
2. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt
(1) Der Vertrag kommt zustande, wenn Bestellungen des Kunden vom Verkäufer schriftlich bestätigt oder die Ware übergeben worden ist.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Angebote des Verkäufers bis zur Annahme freibleibend.
(3) Weicht die Annahmeerklärung des Kunden vom Angebot des Verkäufers ab bzw. enthält sie Nebenabredungen oder Ergänzungen, kommt der Vertrag erst mit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers zustande. Dies gilt auch für alle Abänderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zum Vertrag.
(4) Abbildungen, Maße und Gewichte in Prospekten des Verkäufers sind nur annähernd maßgebend.
3. Lieferung
(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
(2) Der Kunde hat die Ware am vereinbarten Erfüllungsort auf eigene Kosten abzuholen. Ist auf Wunsch des Kunden die Versendung der Ware an einen anderen Ort vereinbart, hat der Kunde die dadurch entstehenden Transportkosten und das Transportrisiko auch bei Beförderung mit eigenen Fahrzeugen des Verkäufers zu tragen. Erteilt der Kunde keine ausdrückliche Weisung, bestimmt der Verkäufer die Versandart und den Versandweg. Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
(3) Die vom Verkäufer genannten Liefertermine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Verkäufer ist zu Teilleistungen berechtigt. In diesen Fällen hat der Kunde den Preis der erbrachten Teilleistung zu bezahlen, wenn die Teilleistung wirtschaftlich verwertbar ist.
(4) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, Rohmaterialmangel, staatlicher Eingriffe und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren und die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind, berechtigen den Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag, wahlweise auch, die Lieferungszeit um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern. Bei längeren Unterbrechungen teilt der Verkäufer dem Kunden Beginn und Ende der Lieferverzögerungen mit, sobald dies bekannt ist. Übersteigt die Dauer der Behinderung einen Zeitraum von acht Wochen, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn er mit seinen Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und von diesen ohne Verschulden im Stich gelassen wird und alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Rohstoffe, die er zur Durchführung des Vertrages benötigt, zu beschaffen.
(6) Hat der Verkäufer die Leistungsverzögerung zu vertreten, ist der Kunde berechtigt, nach Setzen einer Nachfrist von mindestens drei Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen der Haftungsbeschränkung der Ziffer 7.
4. Zahlung
(1) Mangels anderweitiger Vereinbarung sind vom Kunden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Preise zu bezahlen. Vereinbarte Preise verstehen sich mangels anderweitiger Vereinbarung netto, ohne Verpackungskosten ab Geschäftssitz des Verkäufers bzw. des jeweiligen Auslieferungslagers. Der Kunde hat auf die vereinbarten Nettopreise Umsatzsteuer in der am Tag der Lieferung gültigen Höhe zu bezahlen.
(2) Eine Aufrechnung gegen die Forderungen des Verkäufers ist ausgeschlossen, wenn die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunde ebenfalls nicht geltend gemacht werden, es sei denn, die der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts zugrundeliegende Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(3) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, stellt er seine Zahlungen ein, oder werden dem Verkläufer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamten Forderungen für bisherige Lieferungen trotz in Einzelfällen anders lautender Fälligkeitsabrede fällig zu stellen. Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur Bezahlung seiner Gesamtforderung – auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen – aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Das gilt auch dann, wenn die Vergütung für bestimmte vom Kunden bezeichnete Waren bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers dient.
(3) Im Fall einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen, steht dem Verkäufer das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu.
(4) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes veräußern. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden mit anderen, nicht vom Verkäufer verkauften Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Waren des Verkäufers zu den anderen Verkaufswaren abgetreten.
Der Kunde ist berechtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für seine Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug mit Forderungen aus der Geschäftsverbindung, ist der Verkäufer berechtigt, dem Kunde die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen, sowie die Einzugsermächtigung für abgetretenen Forderungen zu wiederrufen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und dem Verkäufer sämtliche für den Einzug der Forderung erforderlichen Informationen zu erteilen.
Beruft sich der Verkäufer auf seine Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt, ist der Kunde verpflichtet, eine genaue Aufstellung über die Vorbehaltsware zu fertigen, die Waren auszusondern und an den Verkäufer herauszugeben, dem zu diesem Zweck Zutritt zu den Lagern für die Vorbehaltsware erteilt wird.
(5) Zugriffe Dritter (insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmen) auf die Vorbehaltsware hat der Kunde dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Die hieraus entstehenden Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.
(6) Übersteigt der Wert der für die jeweilige Gesamtforderung des Verkäufers bestehenden Sicherheiten (Vorbehaltware und abgetretene Forderungen) den Wert der fälligen Forderungen des Verkäufers um mehr als 20 %, ist dieser verpflichtet, insoweit Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach eigener Wahl freizugeben.
6. Gewährleistung
(1) Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn der Kunde sie nicht unverzüglich anzeigt. Es gilt hier die Vorschrift des § 377 HGB; die Rüge ist schriftlich zu erheben.
(2) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl kostenlos Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen sind zulässig.
Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern oder nach Maßgabe der Haftungsbeschränkung in Ziffer 7 Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwenungen verlangen.
(3) Gewährleistungsansprüche des Kunde verjähren binnen eines Jahres ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind. Hier gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist, wobei sich der Umfang der Haftung des Verkäufers nach Ziffer 7 dieser AGBs richtet.
7. Haftung/Schadensersatz
(1) Der Verkäufer haftet
- nicht beim Entstehen vertragsuntypischer Schäden, wenn grobe Fahrlässigkeit beim Verkäufer oder bei dessen leitenden Angestellten die Ursache deren Entstehung ist;
- bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen nur bis zum Betrag der für die jeweilige Leistung des Verkäufers vereinbarten Vergütung;
- nicht bei einer Pflichtverletzung des Verkäufers, seiner leitenden Angestellten oder seiner Erfüllungsgehilfen bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit.
(2) Die Haftungsbeschränkungen in Abs. 1 gelten nicht, wenn eine Kardinalpflicht verletzt wurde oder bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei Kardinalpflichten handelt es sich um Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
8. Sonstiges
(1) Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Bayreuth Gerichtsstand, nach Wahl des Verkäufers auch das für den Geschäftssitz des Kunden zuständige Gericht. Hat der Käufer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort unbekannt, ist Bayreuth ebenfalls Gerichtsstand.
(2) Es gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.